Infos zum Zertifizierungsverfahren von Präventionskursen bei der Zentralen Prüfstelle für Prävention
Auf dieser Seite wollen wir dir möglichst kompakt einen Überblick über die Zentrale Prüfstelle für Prävention sowie den Leitfaden Prävention liefern und dir mit Praxisbeispielen bei deinem Antrag auf Zertifizierung deiner Kursangebote helfen. Weitere Informationen sowie Hilfe zu deiner Zertifizierung findest du auf der Seite der Zentralen Prüfstelle für Prävention: www.zentrale-pruefstelle-praevention.de
Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich zum Ziel gemacht, den Gesundheitszustand ihrer Versicherten zu verbessern und gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtzeitig wirksam zu begegnen, anstatt diese später kostenintensiv zu kurieren. Dieses Ziel gilt für alle Versicherten - unabhängig von deren sozialer und persönlicher Situation. Die Zielgruppe sind gesunde Versicherte mit Bewegungsmangel, jedoch ohne behandlungsbedürftige Erkrankungen.
Hierzu steht seit dem Jahr 2000 durch den Gesetzgeber gemäß §20 SGB V jedem Versicherten ein Zuschuss zu primärpräventiven Leistungen zu. Die Kriterien zur Vergabe dieser Leistungen sind im aktuellen Leitfaden Prävention (Stand 2020) des GKV-Spitzenverband geregelt.
Den aktuellen Präventionsleitfaden findest du hier.
Die Zentrale Prüfstelle für Prävention wurde von der Kooperationsgemeinschaft der Krankenkassen ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist die Prüfung und Zertifizierung von Präventionskursen nach §20 Abs. 1 SGB V.
Das Prüfsiegel „Deutscher Standard Prävention“ zur Zertifizierung von Präventionsangeboten wird seither ausschließlich von der Zentralen Prüfstelle für Prävention vergeben und ist grundsätzlich von allen beteiligten Krankenkassen akzeptiert. Die Prüfung erfolgt nach dem aktuellen Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes.
Kurse der Primärprävention können aus den vier Handlungsfeldern zertifiziert werden. Für jedes Handlungsfeld wurden zwei Präventionsziele definiert. Die nachfolgende Grafik soll einen Überblick verschaffen:
Seit dem 1.1.21 benötigst du für die Primärprävention nach §20 SGB V bestimmte Anbieterqualifikationen. Diese unterteilen sich in fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen. Beispielsweise benötigst du im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten Präventionsprinzip 2 (Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme) insgesamt 870 Stunden oder 29 ECTS-Punkte:
Die Anerkennung der Qualifikation erfordert in den meisten Fällen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss. Diese Kompetenzen sind zu mindestens 60 % in staatlich anerkannten Berufsausbildungen und/oder wissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen jeweils mit Abschluss zu erwerben. Sie können aber bis zu 40 % durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden.
Wie und wo kannst du diese Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren? Die angesprochenen 40 % sind bei Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die staatlich anerkannte Berufs- oder Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie von Berufs- und Fachverbänden zu erwerben.
Eine nichtformale Qualifikation wird nur in bestimmten Fällen und unter strengen Voraussetzungen anerkannt.
Die ZPP zertifiziert Maßnahmen und die Anerkennungsmöglichkeit von Anbietern und Kursleitungen sowie von Kursangeboten.
Kursleiter A (Sportwissenschaftler, zertifizierter Nordic Walking Kursleiter) will folgende Kurse anbieten:
Kurs 1): Dieser Kurs kann nicht bei der ZPP zertifiziert werden, da es sich dabei nicht um eine abgeschlossene Maßnahme handelt, sondern dies ein Angebot des allgemeinen Freizeit- und Breitensports ist. Angebote dieser Art werden nicht zertifiziert.
Kurs 2) und 3): Beide Kurse können zertifiziert werden. Zu beachten ist, dass für jeden der beiden Kurse eine eigene Zertifizierung erfolgen muss. Da es sich um unterschiedliche Kurse handelt, muss auch der Kursaufbau und Kursablauf inhaltlich darauf abgestimmt werden (z. B. unterschiedliche Stundenbilder, unterschiedliche Methodik).
Wenn du einen Präventionskurs nach § 20 SGB V anbieten möchtest, muss dieser von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) überprüft und zertifiziert werden. Den Zertifizierungsprozess kannst du über die Website der ZPP durchführen.
Erforderlich sind der Nachweis der fachlichen Qualifikation als Voraussetzung für die Anbieterqualifikation (z. B. Abschlusszeugnis Studium), der Nachweis über die Einführung in das Kursprogramm (ggf. relevante Zertifikate und Nachweise über Fort- und Weiterbildungen, die sich auf den geplanten Präventionskurs beziehen, z. B. Zertifikat Aquafitness Trainer), das Kurskonzept (Konzeption mit Angabe von: Zielgruppe, Zielen, Inhalten, Methoden; organisatorische Aspekte: Stunden- und Teilnehmerzahl, Termine, Kosten usw.), Stundenbilder aller Unterrichtseinheiten, Unterlagen für die Teilnehmenden sowie vorliegende Medien, welche die Nachhaltigkeit des Programms sichern sollen (Kursleitermanual, Teilnehmermaterial, Hausaufgaben).
Beispielhafte Kurskonzepte und Stundenbilder erhältst du mit den Unterlagen in unseren Kursen, die den Vorgaben gemäß § 20 SGB V entsprechen.
Eine weitere Möglichkeit, um einen Präventionskurs nach § 20 SGB V anbieten zu können ist, ein bereits von der ZPP zertifiziertes Kursprogramm zu nutzen. Auch in diesem Fall musst du aber die Voraussetzungen für die Anbieterqualifikation erfüllen.
Bei der ASG sind verschiedene Kurskonzepte durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) akkreditiert.
Nachfolgend haben wir ein Video für dich erstellt, in dem die Anmeldung eines Kurses bei der Zentralen Prüfstelle Prävention erklärt wird.
Sollte das Video nicht korrekt abgespielt werden, kannst du es auch auf Youtube ansehen.
Erfüllst du die Anbieterqualifikation, hast du auch die Möglichkeit, ein durch die ZPP zertifiziertes Kursprogramm auszuwählen. In diesen Kursangeboten sind die erforderlichen Kurseinweisungen enthalten.
Die nachfolgenden Kursangebote der Akademie für Sport und Gesundheit sind § 20 SGB V anerkannt:
Gern stellen wir dir kostenlos Vorlagen für Stundenbilder zur Verfügung, wie sie im Rahmen der Paragraph 20 Zertifizierung bei der ZPP Antragstellung gefordert werden.